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   BGH, 10.01.2017 - 3 StR 496/16   

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https://dejure.org/2017,3438
BGH, 10.01.2017 - 3 StR 496/16 (https://dejure.org/2017,3438)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2017 - 3 StR 496/16 (https://dejure.org/2017,3438)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2017 - 3 StR 496/16 (https://dejure.org/2017,3438)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 264 StPO, § 354 StPO, § 406 Abs 1 S 1 StPO, § 406 Abs 1 S 3 StPO, § 406 Abs 3 S 3 StPO
    Entschädigung des Straftatverletzten: Tatrichterliche Entscheidung bei teilweiser Ablehnung eines Adhäsionsanspruchs; Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 StPO, § 473 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 4 StPO, § 472a Abs. 1, 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Verpflichtung des Angeklagten zur Erstattung künftiger materieller und immaterieller Schäden des Adhäsionsklägers

  • rewis.io

    Entschädigung des Straftatverletzten: Tatrichterliche Entscheidung bei teilweiser Ablehnung eines Adhäsionsanspruchs; Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Verpflichtung des Angeklagten zur Erstattung künftiger materieller und immaterieller Schäden des Adhäsionsklägers

  • rechtsportal.de

    StPO § 406 Abs. 1 S. 3
    Umfang der Verpflichtung des Angeklagten zur Erstattung künftiger materieller und immaterieller Schäden des Adhäsionsklägers

  • datenbank.nwb.de

    Entschädigung des Straftatverletzten: Tatrichterliche Entscheidung bei teilweiser Ablehnung eines Adhäsionsanspruchs; Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 223
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.01.2014 - 3 StR 388/13

    Zu weitgehendes Berufsverbot bei der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von

    Auszug aus BGH, 10.01.2017 - 3 StR 496/16
    Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 StPO auch insoweit von einer Entscheidung abzusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 3 StR 388/13, juris Rn. 5; vom 23. Juli 2015 - 3 StR 194/15, juris Rn. 4).
  • BGH, 23.07.2015 - 3 StR 194/15

    Verspätung der mündlichen Stellung des Adhäsionsantrags nach dem Schlussvortrag

    Auszug aus BGH, 10.01.2017 - 3 StR 496/16
    Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 StPO auch insoweit von einer Entscheidung abzusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 3 StR 388/13, juris Rn. 5; vom 23. Juli 2015 - 3 StR 194/15, juris Rn. 4).
  • BGH, 05.09.2023 - 3 StR 230/23

    Ergänzung der Adhäsionsentscheidung

    Da das Landgericht dem auf die Zahlung von Schmerzensgeld gerichteten Antrag nur teilweise stattgegeben hat, hätte das - in den Urteilsgründen dargelegte - teilweise Absehen von der Entscheidung im Hinblick auf § 406 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 3 StPO ausdrücklich tenoriert werden müssen (s. BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 - 1 StR 529/02, BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1; Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 StR 496/16, NStZ-RR 2017, 223, 224; Urteil vom 21. Februar 2018 - 5 StR 347/17, StV 2018, 711 Rn. 8).
  • BGH, 06.08.2019 - 3 StR 258/19

    Erschöpfung von Anklage und Eröffnungsbeschluss unabhängig von

    Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 StR 496/16, NStZ-RR 2017, 223, 224 mwN).
  • BGH, 02.11.2017 - 3 StR 414/17

    Unzureichende Begründung der Entscheidung über den Adhäsionsantrag

    Da die Zurückverweisung der Sache allein wegen des zivilrechtlichen Teils des angefochtenen Urteils nicht in Betracht kommt, sieht der Senat gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 StPO von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2014 - 3 StR 372/13, juris Rn. 6 mwN; vom 27. März 2014 - 3 StR 33/14, juris Rn. 2 und vom 10. Januar 2017 - 3 StR 496/16, NStZ-RR 2017, 223, 224).
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